05.03.2026
Änderungen des Betreuungsrechts
Zum 01.01.2026 treten Änderungen für die Schlussabwicklung einer rechtlichen Betreuung in Kraft
Schlussbericht/Schlussrechnung/Schlussmitteilung
Durch eine Änderung des Betreuungsrechts zum 01.01.2026 wurden die Vorgaben für die Schlussabwicklung einer rechtlichen Betreuung grundlegend geändert. Das Wissensportal des KVJS wurde entsprechend angepasst. Sie finden hier die ab 01.01.2026 geltenden Regelungen.
Bei einem Wechsel der Betreuung muss der Betreuer einen Schlussbericht erstellen, dieser ist beim Betreuungsgericht einzureichen.
- Im Schlussbericht müssen Änderungen der persönlichen Verhältnisse der betreuten Person gegenüber der letzten Berichterstattung aufgezeigt werden (§1863 Abs 4BGB).
- Umfasst die Betreuung auch die Vermögensverwaltung, muss zusätzlich eine Schlussrechnung erstellt werden. Diese muss beim Betreuungsgericht eingereicht werden (§1872 Abs. 3 BGB). Das Betreuungsgericht prüft die Schlussrechnung und übersendet das Ergebnis seiner Prüfung an den neuen Betreuer (§1873 Abs. 2)
- Gehört der Betreuer zu den befreiten Betreuern, reicht an Stelle der Schlussrechnung eine Vermögensübersicht aus. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögenserklärung muss durch den Betreuer versichert werden (§1872 Abs. 4 BGB).
- Der Betreuer muss das Vermögen und alle erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herausgeben. Hierbei handelt es sich um eine Holschuld (§269 BGB), das heißt die künftig berechtigte Person muss diese bei dem bisherigen rechtlichen Betreuer abholen. Über die Herausgabe muss er im Schlussbericht berichten.
Bei Beendigung der Betreuung muss der Betreuer einen Schlussbericht und eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim BetrG einreichen.
- Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben enthalten (§1872 Abs.2 BGB).
- Darüber hinaus müssen das Vermögen und die vorhandenen Unterlagen an den Betreuten, oder seine Erben herausgegeben werden.
- Über die Herausgabe muss der Betreuer das Betreuungsgericht im Rahmen einer Schlussmitteilung informieren (§1873 Abs.1BGB).
- Sollte der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person noch Angelegenheiten geregelt haben (§1874 BGB), muss er hierüber ebenfalls in der Schlussmitteilung berichten.
Zitierte Quelle: https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/a-z#c34694